Die Änderungen im GEMA-Vertrag werden für viele interessant sein, unter anderem dürfen Dritte die Audio-Streams der Sender nicht übernehmen. Was sich sonst geändert hat und was zu beachten ist, ist in folgendem Artikel kurz zusammengefasst.
Neuer GEMA-Vertrag mit grundlegenden Änderungen für Aggregatoren
GEMA bedeutet für Radioveranstalter erst einmal Kosten. Im neuen GEMA-Vertrag ist in einigen Passagen auch geregelt, wie die veranstaltenden Radiosender zu schützen sind. So spricht der neue Vertrag von einem eigenen Leistungsschutzrecht der Veranstalter, dem sogenannten “Signalrecht”. Sofern also die Radiosender im Impressum ihrer Internetseite ausdrücklich das Weiterverbreiten (“embedding”) ihrer Radiosignale ohne schriftliche Zustimmung untersagen, behalten sie die Hoheit über die Weiterverwendung ihres Streams, also ihrer redaktionellen Leistung.
Gebühr für das Verlinken?
Damit ist die Übernahme der Digital Audio-Inhalte meldepflichtig und abzugelten. Wir können daher nur dazu raten, direkt das Impressum anzupassen. Einen Textvorschlag finden Sie hier:
“Der Inhalt unserer Webseite darf nur zu privaten Zwecken genutzt werden. Urheberrechte sind zu beachten. Das Vervielfältigen, Verbreiten sowie jegliche öffentliche Wiedergabe von Inhalten dieser Website (insbesondere das Einfügen von Audio-Streams in Plattformen oder Internetangebote Dritter) ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig. Dies gilt auch für die Aufnahme in elektronische Datenbanken. Klargestellt wird, dass die öffentliche Wiedergabe von Audio-Streams auch der Einwilligungen von GEMA und GVL bedarf.”
Mehr Informationen erhalten Sie im Artikel “GEMA-Hörfunk – Ergänzen Sie Ihr Impressum!” auf privatfunk.de.
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