Alle wich­ti­gen Ände­run­gen im GEMA-Vertrag

Die Ände­run­gen im GEMA-Ver­trag wer­den für viele inter­es­sant sein, unter ande­rem dür­fen Drit­te die Audio-Streams der Sen­der nicht über­neh­men. Was sich sonst geän­dert hat und was zu beach­ten ist, ist in fol­gen­dem Arti­kel kurz zusammengefasst.

Beitragsbild GEMA-Vertrag

Quel­le: pixabay.com von goszka

Neuer GEMA-Ver­trag mit grund­le­gen­den Ände­run­gen für Aggregatoren

GEMA bedeu­tet für Radio­ver­an­stal­ter erst ein­mal Kos­ten. Im neuen GEMA-Ver­trag ist in eini­gen Pas­sa­gen auch gere­gelt, wie die ver­an­stal­ten­den Radio­sen­der zu schüt­zen sind. So spricht der neue Ver­trag von einem eige­nen Leis­tungs­schutz­recht der Ver­an­stal­ter, dem soge­nann­ten “Signal­recht”. Sofern also die Radio­sen­der im Impres­sum ihrer Inter­net­sei­te aus­drück­lich das Wei­ter­ver­brei­ten (“embed­ding”) ihrer Radio­si­gna­le ohne schrift­li­che Zustim­mung unter­sa­gen, behal­ten sie die Hoheit über die Wei­ter­ver­wen­dung ihres Streams, also ihrer redak­tio­nel­len Leis­tung.

Gebühr für das Verlinken?

Damit ist die Über­nah­me der Digi­tal Audio-Inhal­te mel­de­pflich­tig und abzu­gel­ten. Wir kön­nen daher nur dazu raten, direkt das Impres­sum anzu­pas­sen. Einen Text­vor­schlag fin­den Sie hier:

Der Inhalt unse­rer Web­sei­te darf nur zu pri­va­ten Zwe­cken genutzt wer­den. Urhe­ber­rech­te sind zu beach­ten. Das Ver­viel­fäl­ti­gen, Ver­brei­ten sowie jeg­li­che öffent­li­che Wie­der­ga­be von Inhal­ten die­ser Web­site (ins­be­son­de­re das Ein­fü­gen von Audio-Streams in Platt­for­men oder Inter­net­an­ge­bo­te Drit­ter) ist nur mit unse­rem schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis zuläs­sig. Dies gilt auch für die Auf­nah­me in elek­tro­ni­sche Daten­ban­ken. Klar­ge­stellt wird, dass die öffent­li­che Wie­der­ga­be von Audio-Streams auch der Ein­wil­li­gun­gen von GEMA und GVL bedarf.”

Mehr Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie im Arti­kel “GEMA-Hör­funk – Ergän­zen Sie Ihr Impres­sum!” auf privatfunk.de.

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