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Bar­rie­re­frei­heit im Web: Was das neue Gesetz bedeutet 


Ab dem 28. Juni 2025 tre­ten neue Anfor­de­run­gen an die digitale Bar­rie­re­frei­heit in Kraft. Das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) ver­pflich­tet Anbie­ter bestimm­ter digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen, ihre Web­sites und Apps bar­rie­re­frei zu gestal­ten. Wir haben uns diese Anfor­de­run­gen genau­er angesehen.

Bar­rie­re­frei­heit als Chan­ce: Mehr Reich­wei­te, bes­se­re Nut­zer­er­fah­rung und Zukunftssicherheit

Ende des Jah­res 2023 leb­ten laut Sta­tis­ta in Deutsch­land rund 7,86 Mil­lio­nen Men­schen mit einer amt­lich aner­kann­ten schwe­ren Behin­de­rung. Das ent­sprach einem Bevöl­ke­rungs­an­teil von rund 9,3 Pro­zent. Da jedoch keine „Mel­de­pflicht“ bei den zustän­di­gen Behör­den besteht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der tat­säch­li­che Anteil der Schwer­be­hin­der­ten an der deut­schen Bevöl­ke­rung etwas höher liegt. Schät­zun­gen gehen der­zeit von unge­fähr zehn Pro­zent aus.

Für Web­sei­ten gibt es inzwi­schen viele ein­fa­che Mög­lich­kei­ten, das Thema Bar­rie­re­frei­heit umzu­set­zen. Des­halb lohnt es sich, auch ohne gesetz­li­che Ver­pflich­tung über bar­rie­re­freie Anpas­sun­gen nach­zu­den­ken. Wer hier pro­ak­tiv han­delt, macht sein Ange­bot nicht nur inklu­si­ver, son­dern ver­bes­sert zugleich die Benut­zer­freund­lich­keit für alle.

Bar­rie­re­frei­heit kommt dar­über hin­aus nicht nur Men­schen mit Behin­de­run­gen zugu­te – sie erleich­tert das Leben vie­ler. Zudem stei­gert eine bar­rie­re­freie Web­site die Reich­wei­te, ver­bes­sert das Goog­le-Ran­king und sorgt für mehr Sichtbarkeit.

Wel­che Unter­neh­men betrof­fen sind – und warum sich Bar­rie­re­frei­heit immer lohnt

Ob ein Unter­neh­men die Anfor­de­run­gen des Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­set­zes (BFSG) ver­pflich­tend erfül­len muss, lässt sich in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG nach­le­sen. Dort ist genau fest­ge­legt, wel­che Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen unter das Gesetz fal­len. Ist ein bestimm­tes Ange­bot nicht in die­ser Liste ent­hal­ten, gel­ten die Vor­schrif­ten des BFSG nicht. Trotz­dem bleibt es jedem Unter­neh­men offen, seine Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen frei­wil­lig bar­rie­re­frei zu gestal­ten – eine Ent­schei­dung, die nicht nur der Inklu­si­on dient, son­dern auch Wett­be­werbs­vor­tei­le brin­gen kann.

Die drei Kon­for­mi­täts­stu­fen der WCAG

Bar­rie­re­freie Web­sites ori­en­tie­ren sich in der Regel an den Web Con­tent Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines (WCAG), die von der Web Acces­si­bi­li­ty Initia­ti­ve (WAI) des World Wide Web Con­sor­ti­ums (W3C) ent­wi­ckelt wur­den. Diese Richt­li­ni­en legen ver­schie­de­ne Kon­for­mi­täts­stu­fen fest, die defi­nie­ren, wie gut eine Web­site für Men­schen mit Behin­de­run­gen zugäng­lich ist. Es gibt ins­ge­samt drei Stu­fen der Barrierefreiheitskonformität:

  1. Stufe A (nied­rigs­te Stufe) stellt grund­le­gen­de Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen sicher, bei­spiels­wei­se Alter­na­tiv­tex­te für Bil­der, Tas­ta­tur­be­dien­bar­keit, Ver­mei­dung von Blitz­lich­tern. Diese Stufe ver­bes­sert die Zugäng­lich­keit, reicht aber nicht aus, um alle Nut­zer­be­dürf­nis­se zu erfüllen.
  2. Stufe AA (emp­foh­le­ne Stan­dard­stu­fe) erfüllt die Anfor­de­run­gen der meis­ten Geset­ze und Nor­men, dar­un­ter die EU-Richt­li­ni­en zur Bar­rie­re­frei­heit, bei­spiels­wei­se ange­mes­se­ne Farb­kon­tras­te, ver­ständ­li­che Navi­ga­ti­on, Unter­ti­tel für Vide­os. Diese Stufe wird häu­fig als Min­dest­an­for­de­rung für öffent­li­che und kom­mer­zi­el­le Web­sites angesehen.
  3. Stufe AAA (höchs­te Stufe) erfüllt die strengs­ten Bar­rie­re­frei­heits­kri­te­ri­en und bie­tet maxi­ma­len Zugang. Hier wer­den zum Bei­spiel Gebär­den­sprach­vi­de­os als Ergän­zung zu Unter­ti­teln genannt. Diese Stufe ist ideal, aber nicht immer rea­lis­tisch für alle Web­sites umzusetzen.

Wel­che Stufe gilt für Radio-Websites?

Da Radio­sen­der auf ihren Web­sites häu­fig Strea­ming-Ange­bo­te, Media­the­ken, Gewinn­spie­le oder inter­ak­ti­ve Nut­zer­be­rei­che bereit­stel­len, gel­ten diese laut Para­graf 1 Absatz 2 und 3 des BFSG als Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr und fal­len somit unter die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen des BFSG.  Maß­geb­lich ist hier die Errei­chung der beschrie­be­nen Kon­for­mi­täts­stu­fe AA. Das liegt daran, dass das BFSG auf der EU-Richt­li­nie für digitale Bar­rie­re­frei­heit basiert, die sich an den WCAG 2.1 AA orientiert.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Radiosender

Um die Anfor­de­run­gen bis Juni 2025 zu erfül­len, soll­ten Radio-Web­sites auf fol­gen­de Aspek­te über­prüft werden:

Tech­ni­sche Anforderungen

  • Voll­stän­di­ge Tastaturzugänglichkeit
  • Kom­pa­ti­bi­li­tät mit Screen­rea­dern und ande­ren Hilfstechnologien
  • Aus­rei­chen­de Farb­kon­tras­te und anpass­ba­re Schriftgrößen
  • Alter­na­tiv­tex­te für Bil­der und Multimedia-Inhalte
  • Unter­ti­tel für Vide­os und Audiodeskriptionen

Inhalt­li­che Anforderungen

  • Klare und ver­ständ­li­che Texte
  • Logi­sche und kon­sis­ten­te Navigation
  • Bereit­stel­lung von Inhal­ten in leich­ter Spra­che (für bestimm­te Anbieter)

Die früh­zei­ti­ge Umset­zung die­ser Stan­dards sorgt nicht nur für recht­li­che Sicher­heit, son­dern ver­bes­sert auch die Nut­zer­freund­lich­keit für alle Besucher.

Das FAQ zum BFSG bie­tet eine kom­pak­te Über­sicht zu den wich­tigs­ten Rege­lun­gen, Anwen­dungs­be­rei­chen und Ver­pflich­tun­gen für Unter­neh­men, klärt häu­fi­ge Fra­gen zur Umset­zung der Bar­rie­re­frei­heit und gibt Ori­en­tie­rung zu Aus­nah­men, Fris­ten sowie prak­ti­schen Maß­nah­men zur Ein­hal­tung des Geset­zes. In Deutsch­land gibt es bis­lang laut Bera­tungs­stel­le für Bar­rie­re­frei­heit kein ein­heit­li­ches Stan­dard-Test­ver­fah­ren zur Prü­fung auf digitale Bar­rie­re­frei­heit und somit auch kein offi­zi­el­les Prüf­sie­gel, wie bei­spiels­wei­se das TÜV-Sie­gel. Man kann die Prü­fung also selbst durch­füh­ren oder von einer unab­hän­gi­gen exter­nen Stel­le durch­füh­ren lassen.

Fazit: Bar­rie­re­frei­heit als Wett­be­werbs­vor­teil und Pflicht zugleich

Das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz macht deut­lich: Digitale Bar­rie­re­frei­heit wird ab Juni 2025 für viele Unter­neh­men zur Pflicht. Gera­de für Radio­sen­der, die ihre Inhal­te online bereit­stel­len, bedeu­tet dies eine früh­zei­ti­ge Anpas­sung an die neuen Stan­dards. Doch über die gesetz­li­che Ver­pflich­tung hin­aus bie­tet Bar­rie­re­frei­heit auch klare Vor­tei­le: eine bes­se­re Nut­zer­er­fah­rung, eine grö­ße­re Reich­wei­te und eine zukunfts­si­che­re digitale Prä­senz. Wer sich früh­zei­tig mit den Anfor­de­run­gen aus­ein­an­der­setzt, kann nicht nur recht­li­che Risi­ken mini­mie­ren, son­dern auch eine inklu­si­ve­re und benut­zer­freund­li­che­re Online-Welt mitgestalten.

Quel­len: Web­site BFSG, Sta­tis­ta, Titel­bild Adobe Stock von dragonstock


Alle Autoren 

Andre­as Lang 

Geschäfts­füh­rer

Micha­el Reuter 

Mar­ke­ting­lei­ter

Mari­na Regulin 

Mar­ke­ting-Mana­ge­rin Kommunikation

Julia Marks 

Mar­ke­ting-Mana­ge­rin New Business

Jes­si­ca Köhler 

Team-Assis­ten­tin Kommunikation

Sabi­ne Rost 

Assis­tenz der Mar­ke­ting- und Verkaufsleitung

Cari­na Bauer 

Mar­ke­ting-Mana­ge­rin Kom­mu­ni­ka­ti­on
(Seni­or)

Katha­ri­na Zeschke 

Audio-Exper­tin