Sind Sie vor­be­rei­tet auf die neue Coo­kie-Vor­ga­be des BGH?

Im Mai die­ses Jah­res hat der BGH einen Beschluss gefasst und somit eine neue Coo­kie-Vor­ga­be erlas­sen. Den Inhalt der Vor­ga­be und wie Sie diese umset­zen kön­nen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Beitragsbild zum Artikel "Sind Sie schon vorbereitet auf die neue Cookie-Vorgabe des BGH?"

Quel­le: Pix­a­bay von Tumisu

Was beinhal­tet die neue Cookie-Vorgabe?

Sie haben es sicher selbst schon auf eini­gen Web­sites gele­sen “Wir nut­zen Coo­kies – wenn Sie unse­re Web­sei­te wei­ter­hin nut­zen, erklä­ren Sie sich mit der Coo­kie-Nut­zung ein­ver­stan­den”. Und genau die­ser Text allei­ne reicht nun nicht mehr aus. Grund dafür ist, dass das Fort­fah­ren keine klare und zwei­fels­freie Ein­wil­li­gung  für den spe­zi­el­len Fall der Coo­kie-Nut­zung darstellt.

Der Nut­zer muss für den kon­kre­ten Fall der Coo­kie-Nut­zung also ab sofort aus­drück­lich und infor­miert ein­wil­li­gen. Nur so dür­fen zukünf­tig Coo­kies auf den Gerä­ten der Nut­zer ver­ar­bei­tet wer­den. Eine Aus­nah­me stel­len Coo­kies dar, die für den Betrieb der Web­site unbe­dingt erfor­der­lich sind oder nicht der Wer­bung und Markt­for­schung die­nen. Das Stich­wort lau­tet hier “berech­tig­tes Interesse”.

Aber was sind denn eigent­lich not­wen­di­ge Cookies?

Die Frage, wel­che Coo­kies not­wen­dig sind, ist gar nicht so leicht zu beant­wor­ten. Denn es gibt kei­nen ein­heit­li­chen und ver­bind­li­chen Leit­fa­den, in wel­chem diese auf­ge­führt wer­den. Es gibt aller­dings ein paar Coo­kies, von denen Sie rela­tiv sicher davon aus­ge­hen kön­nen, dass sie not­wen­dig sind. Diese sind:

  • Waren­korb-Coo­kies eines E‑Shops
  • Login-Sta­tus einer Community
  • Sprach­aus­wahl auf einer inter­na­tio­na­len Webseite
  • Coo­kies, die eine Coo­kie-Ein­wil­li­gung speichern
  • Coo­kies, die der gleich­mä­ßi­gen Las­ten­ver­tei­lung (Load Balan­cing) einer Web­site dienen

Wie setze ich den Beschluss auf mei­ner Web­site um?

Die Ein­wil­li­gung der Nut­zer holen Sie ganz ein­fach über einen „Coo­kie-Opt-In-Ban­ner“ ein. Dabei ist es ent­schei­dend, dass beim Betre­ten der Web­site die Coo­kies nicht bereits akti­viert sind und der Nut­zer die Ein­stel­lun­gen durch die Opt-Out-Lösung erst deak­ti­vie­ren müss­te. Das bedeu­tet, dass der User die Haken zukünf­tig zwin­gend aktiv selbst set­zen muss, wenn er der Nut­zung ver­schie­de­ner Coo­kies zustimmt.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist die Abfra­ge wäh­rend des Regis­trie­rungs­vor­gangs.  Vor­an­ge­kreuz­te Kon­troll­käst­chen sind bei einer Regis­trie­rung aller­dings unzulässig.

Der zwei­te Punkt der Opt-In-Lösung ist, dass die Ein­wil­li­gung trans­pa­rent und infor­mie­rend sein soll. Errei­chen kön­nen Sie das durch drei ein­fa­che Punkte.

Art und Funktionsweise
Der Nut­zer soll wis­sen, wel­che Art von Daten erho­ben und zu wel­chen Zwe­cken sie wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den. Dazu kön­nen die IP-Adres­se und Pro­fil­ing gehö­ren. Ein mög­li­cher Platz für diese Auf­klä­rung in vol­ler Länge, da sie durch­aus aus­führ­li­cher wer­den kann, wäre die Datenschutzerklärung.

Lebens­dau­er von Cookies
Wis­sen Sie wie lange Coo­kies gespei­chert wer­den? In der Regel sind es 24 Mona­te. Da es aller­dings abwei­chen kann, soll­ten Sie am bes­ten bei Ihren Dienst­leis­tern, die Sie dafür ein­set­zen, noch­mal nach­fra­gen, um auf der siche­ren Seite zu sein.

Iden­ti­tät der Dienst­leis­ter, die die Coo­kies verarbeiten
Wenn Sie Dienst­leis­ter ver­wen­den, soll­ten Sie diese am bes­ten schon in dem Coo­kie-Ban­ner ein­bau­en. Wei­sen Sie nicht nur auf den Namen des Anbie­ters, son­dern auch auf des­sen Daten­schutz­er­klä­rung hin. Falls nur Sie die Daten mit eige­nen Pro­gram­men ver­ar­bei­ten, soll­ten Sie dar­auf im Coo­kie-Ban­ner hinweisen.

Wo soll laut der Coo­kie-Vor­ga­be der Ban­ner plat­ziert sein?

Für die Plat­zie­rung des Ban­ners gibt es keine Vor­schrif­ten. Aller­dings ist es wich­tig, dass er so plat­ziert ist, dass die Links zu Impres­sum, Daten­schutz­er­klä­rung, AGB, Wider­rufs­be­leh­rungs­hin­wei­se und ande­re Kun­den­in­for­ma­tio­nen in Online­shops nicht ver­deckt wer­den! Wenn Sie diese Links im Ban­ner ein­bau­en, kön­nen Sie die­sen auch über den eigent­li­chen Links auf der Web­site platzieren.

Für eine rechts­si­che­re Con­sent-Lösung auf dem STUDIO GONG-Blog und unse­re eige­ne Web­site wer­den wir zukünf­tig mit den Spe­zia­lis­ten von User­cen­trics zusam­men­ar­bei­ten. Der­zeit stel­len wir die Wei­chen, um unse­ren Usern eine Opt-in-Lösung gemäß dem BGH-Urteil zu gewähr­leis­ten. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Thema “Opt-In-Pflicht” fin­den Sie in einem Bei­trag vom Daten­schutz­ge­ne­ra­tor.

Bild: Autor Michaela Nickel